Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEIN

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, für alle Verkäufe und Dienstleistungen der Zephyr Group Srl. Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich, bis sie von dem Käufer durch eine Bestellbestätigung auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen werden. Änderungen oder Stornierungen der Bestellung werden nach Erhalt durch den Lieferanten nicht akzeptiert, es sei denn, sie werden schriftlich vom Lieferanten bestätigt.

2. GEISTIGES EIGENTUM, VERTRAULICHKEIT

Dokumente und Informationen dürfen von keiner der Vertragsparteien an Dritte weitergegeben oder über den konkreten Vertragszweck hinaus genutzt werden, ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei. Der Lieferant behält alle Rechte an geistigem Eigentum und Urheberrechten hinsichtlich aller Ersatzteile, Dienstleistungen, Dokumente und Informationen, die gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt werden. Der Käufer muss den Lieferanten von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden freistellen, die durch die Nutzung, Änderung, Kopie oder Veröffentlichung dieser Dokumente und Informationen entstehen.

3. LIEFERUNGEN, ANNAHME UND RÜCKGABE VON ERSATZTEILEN / AUSFÜHRUNG UND ANNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN

Der Lieferant liefert die Waren gemäß Incoterms 2020. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen alle Verkäufe „ab Werk“. Alle angegebenen Liefertermine, Durchlaufzeiten oder Fertigstellungstermine für Dienstleistungen sind nur als Richtwerte zu verstehen. Es besteht weder ein ausdrücklicher noch ein stillschweigender Anspruch darauf, dass eine Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen oder geliefert wird. Verpackungsmaterialien sind nicht an den Lieferanten zurückzusenden. Die gelieferten Ersatzteile oder die vom Lieferanten gemäß Vertrag erbrachten Dienstleistungen gelten hinsichtlich Menge und Qualität als angenommen, sofern der Käufer innerhalb von maximal drei (3) Tagen nach Erhalt der Ware oder Abschluss der Arbeiten keine ausdrückliche Mitteilung über Mängel, Schäden oder Defekte an den Lieferanten übermittelt. Rücksendungen von Waren werden vom Lieferanten nicht akzeptiert.

Sollte der Käufer nach Abschluss des Vertrags schriftlich den Lieferanten im Voraus darüber informieren, dass eine Lieferung von Ersatzteilen oder die Erbringung einer Dienstleistung aus Gründen, die dem Käufer zuzurechnen sind, nicht angenommen werden kann, so hat der Käufer dem Lieferanten den Grund und den Zeitraum, nach dem die Lieferung oder Dienstleistung angenommen wird, ausdrücklich schriftlich mitzuteilen. Der Käufer hat den Betrag des Vertrags zu zahlen, der bei Lieferung fällig geworden wäre, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferant ist berechtigt, den Käufer schriftlich aufzufordern, die Lieferung der Ersatzteile oder den Beginn der Dienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu akzeptieren. Alle zusätzlichen Kosten, die aufgrund dieser Verzögerung anfallen, trägt der Käufer, siehe Abschnitt 8.2.
Der Käufer hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, falls es vernünftigerweise offensichtlich wird, dass der Lieferant bestimmte Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt.

 

4. VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND EIGENTUM

4.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, basiert der im Vertrag festgelegte Preis auf Arbeiten, die während der regulären Arbeitszeiten erbracht werden. Der Lieferant hat die geleisteten Arbeitsstunden pro Woche mittels Stundenzettel zu melden, und der Käufer hat diese unverzüglich zu prüfen und zu bestätigen. Die vom Lieferanten bereitgestellten Stundenzettel gelten als Nachweis für die vom Lieferanten in Rechnung gestellten Arbeitsstunden. Die Sätze für reguläre Arbeitszeiten, Überstunden und Tagespauschalen sind in der jeweils aktuellen Preisliste des Lieferanten festgelegt (die Sätze können gelegentlich geändert werden). Dem Käufer werden für jeden vom Lieferanten entsandten Mitarbeiter Tagespauschalen basierend auf der Anzahl der Arbeitstage ab dem Tag der Abreise des Mitarbeiters bis zu dessen Rückkehr berechnet. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, umfasst eine Arbeitswoche vierzig (40) Stunden; acht (8) Arbeitsstunden pro Arbeitstag, insgesamt fünf (5) Arbeitstage. Lokale gesetzliche Feiertage sind zu berücksichtigen. Sofern nicht anders vereinbart, werden dem Käufer alle Arbeiten, die über die regulären Arbeitszeiten hinausgehen, als Überstunden berechnet. Wartezeiten, für die der Käufer nicht verantwortlich ist, werden dem Käufer zu den Sätzen für reguläre Arbeitszeiten in Rechnung gestellt. Die Zeit, die die vom Lieferanten gestellten Mitarbeiter für die Fahrt von der Basis des Lieferanten zur Basis des Käufers, zum Arbeitsplatz sowie von und zur vom Käufer bereitgestellten Unterkunft benötigen, wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Die Tagesvergütung sowie die Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung der vom Lieferanten gestellten Mitarbeiter können dem Käufer in Rechnung gestellt werden, sofern diese durch fehlende vorbeugende Maßnahmen und mangelnde Sicherheit am Arbeitsplatz seitens des Käufers verursacht wurden.

4.2 Alle Reisekosten sowie 10 % Verwaltungskosten, die während der Durchführung des Vertrags entstehen, gehen zulasten des Käufers. Die Reisekosten umfassen:
(a) Fahrkarten für Zug, Schiff, Flugzeug und/oder Bus;
(b) Transporte, Zollgebühren und Versandkosten, Versicherungen für persönliche Gegenstände, Werkzeuge, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, einschließlich Zuschlägen aufgrund von Überladung bei Luftfracht;
(c) alle vom Lieferanten getragenen Kosten für vom Käufer bestellte Dienstleistungen, wie Internet, Fax und Telefonate.

4.3 Im Falle von Krankheit oder Verletzung eines Mitarbeiters des Lieferanten während oder außerhalb der Arbeit, der medizinische Behandlung oder Krankenhausaufenthalt benötigt, hat der Käufer sicherzustellen, dass dem Mitarbeiter des Lieferanten die bestmögliche und angemessenste Versorgung in Krankenhäusern bereitgestellt wird. Sollte eine Rückführung eines kranken, verletzten oder verstorbenen Mitarbeiters des Lieferanten erforderlich sein, hat der Käufer den Lieferanten bei der Organisation der Rückführung auf die sicherste und geeignetste Weise zu unterstützen. Alle in 4.3 genannten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.4 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen per Banküberweisung in der auf der Rechnung angegebenen Währung und auf das angegebene Bankkonto innerhalb des im Auftrag vorgesehenen Zeitraums zu leisten. Alle Zahlungen erfolgen vollständig und ohne Aufrechnung, Gegenforderungen oder Abzüge. Der Käufer zahlt Zinsen auf verspätete Zahlungen gemäß dem italienischen Gesetz über Zahlungsverzug ab dem Fälligkeitsdatum bis zum tatsächlichen Zahlungstag. Der Käufer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderung, einschließlich angemessener Rechtskosten. Bei Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Tagen ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer auszusetzen oder zu kündigen, ohne die zusätzlichen Rechte des Lieferanten gemäß Vertrag oder Gesetz auszuschließen. Der Lieferant behält das Eigentum an allen gelieferten, bereitgestellten oder übergebenen Teilen, Materialien, Ausrüstungen, Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen sowie allen anderen Gegenständen, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist. Als Voraussetzung für die Ausführung der Dienstleistungen oder Lieferung der Ersatzteile ist der Lieferant berechtigt, vom Käufer (i) eine Vorauszahlung und/oder (ii) den Abschluss einer Versicherung zu verlangen, die alle offenen Beträge des bereits fälligen Preises gegenüber dem Lieferanten oder einem verbundenen Mitglied abdeckt.

4.5 Kosten für Arbeiten oder Dienstleistungen, die der Lieferant über die Anwendbarkeit des Vertrags hinaus erbringt, werden als Zusatzarbeiten gemäß der aktuellen Preisliste des Lieferanten und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet.

5. GARANTIEN

5.1 Der Lieferant ist nach eigenem, unanfechtbarem Ermessen berechtigt, die betreffenden Waren zu reparieren oder zu ersetzen und alle Arbeiten, die Mängel an Materialien, Dienstleistungen oder Ausführungen aufweisen, ganz oder teilweise neu auszuführen, während der Garantiezeit. Soweit die reine Herstellung des Produkts durch den Lieferanten betrifft, haftet der Lieferant nicht für Fehler und Mängel, die ausschließlich auf Leistungen des Herstellers, Frachtführers, Spediteurs oder Subunternehmers zurückzuführen sind. Der Käufer hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlimmerung der Mängel zu verhindern, und alle Garantieforderungen in Bezug auf die vorliegenden Bedingungen innerhalb von maximal vierzehn (14) Tagen ab Bekanntwerden der Mängel ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen. Der Käufer muss nachweisen, dass sein Anspruch unter die vorliegenden Garantiebedingungen fällt. Auf Verlangen des Käufers werden die ausgetauschten Teile Eigentum des Käufers und auf dessen Kosten geliefert.

5.2 Die Garantiezeit der Ersatzteile beginnt mit dem Versanddatum der Waren und endet sechs (6) Monate nach deren Installation oder spätestens zwölf (12) Monate nach Versand (wenn das erste Ablaufdatum erreicht ist, ist das andere nicht mehr gültig). Die Garantiezeit der reparierten oder ersetzten Ersatzteile endet sechs (6) Monate nach dem Einbau der reparierten oder ersetzten Teile oder nach Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Ersatzteile (wenn das erste Ablaufdatum erreicht ist, ist das andere nicht mehr gültig), siehe oben Punkt 5.2.

5.3 Die Garantiezeit für vom Lieferanten selbst erbrachte Dienstleistungen beginnt mit dem Enddatum der Arbeiten und endet sechs (6) Monate nach dem letzten Arbeitstag. Die Garantiezeit für unter Garantie nachgearbeitete Dienstleistungen endet sechs (6) Monate nach dem Enddatum der Arbeiten unter Garantie. Die Garantiezeit für Dienstleistungen unter Garantie unterliegt denselben Bedingungen, Einschränkungen und Haftungsgrenzen wie die für ursprünglich erbrachte Leistungen geltenden Bedingungen. Unter keinen Umständen darf die Garantiezeit für Ersatzteile oder vom Lieferanten selbst erbrachte Dienstleistungen (erste Lieferung, Reparatur, Ersatz oder nachgearbeitete Arbeiten) zwölf (12) Monate ab Beginn der Garantiezeit des ursprünglich gelieferten Teils oder der Dienstleistung überschreiten, siehe oben Punkte 5.2 und 5.3. Die Garantie erlischt, falls die Ersatzteile versandbereit oder die Dienstleistungen ausführungsbereit sind, der Lieferant jedoch nicht in der Lage ist, den Versand oder Beginn der Arbeiten fortzusetzen, weil der Käufer bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllt.

5.4 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die z. B. durch oder infolge von Folgendem entstehen: (1) Bau- oder Produktionsarbeiten zur Erfüllung des Vertrags, Dienstleistungen Dritter (Subunternehmer) im Rahmen des Vertrags; (2) Materialien, Komponenten, Geräte oder Software, die vom Käufer bereitgestellt werden; (3) Fahrlässigkeit oder Betrug des Käufers; (4) Ersatzteile, Zubehör oder Teile, die vom Käufer während oder im Zusammenhang mit der Dienstleistung bereitgestellt werden; (5) unsachgemäße Herstellung, Installation oder Änderung durch den Käufer; (6) normale Abnutzung und Verschlechterung; (7) Verwendung ungeeigneter Materialien oder Verbrauchsgüter durch den Käufer; (8) Schwankungen der Stromversorgung; (9) Nutzung, Bedienung oder Verwendung von Geräten, hergestellten Teilen oder Komponenten und Nutzung der gelieferten Teile, die nicht den Handbüchern, Anweisungen oder Spezifikationen des Lieferanten entsprechen oder nicht der üblichen industriellen Praxis entsprechen. Die Garantiepflichten des Lieferanten schließen Kranarbeiten, Stromversorgung, Gerüste und Trockendocks, Unterwasserarbeiten, Schleppkosten, Montage- und Demontagekosten sowie Kosten von Mitarbeitern des Käufers oder dessen Vertretern aus. Der Käufer stellt den Lieferanten von allen genannten Kosten frei, sofern die oben genannten Bedingungen eintreten. Wird nach Überprüfung der Garantie durch den Lieferanten festgestellt, dass der Anspruch des Käufers nicht den vorliegenden Bedingungen entspricht, gelten die Garantiebedingungen nicht, und der Käufer trägt alle Kosten für die Überprüfung, Reparaturen und Ersatzleistungen.

5.5 Diese Klausel 5 stellt die einzige anzuwendende Garantie für die Dienstleistungen und Ersatzteile dar und ersetzt alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, Versicherungen, Verpflichtungen oder Haftungen, einschließlich Garantien und Pflichten für Mängelansprüche. Mit dieser Klausel verzichtet der Käufer auf alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ansprüche, Garantien, Versicherungen und Haftungen aus Gesetzen oder anderen Quellen (einschließlich, ohne Einschränkung, Eignung, Verkaufsfähigkeit oder zufriedenstellender Qualität).

6. HAFTUNG DES LIEFERANTEN

6.1 Unter keinen Umständen haftet der Lieferant für indirekte, zufällige, besondere, außergewöhnliche, Folgeschäden oder sonstige unvorhergesehene Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen oder Einsparungen, Straf- oder Exemplarschäden, Kosten für Ersatzgeräte oder Teile, Dienstleistungen, Demontage oder Neuinstallation, die nicht durch die vorliegenden Garantiebedingungen abgedeckt sind. Darüber hinaus haftet der Lieferant nicht für Kosten von Schleppdiensten, Dekontamination, Festmachen, Unterwasserarbeiten, Schäden an Schiffen, Maschinenräumen, Kraftwerken, Werften oder sonstigen Eigentümern (einschließlich Eigentum des Käufers), Schäden an Geräten oder Eigentum, die keine gelieferten Ersatzteile sind, oder an hergestellten Teilen, Werkzeugen und Geräten.

6.2 Der Lieferant haftet nicht für Arbeiten, die nach Anweisungen des Käufers oder Dritter durchgeführt oder geleitet werden, selbst wenn diese Arbeiten in Anwesenheit oder auf Anweisung von Mitarbeitern des Lieferanten erfolgen.

Der Käufer trägt das Risiko der Verschlechterung seiner Geräte oder sonstigen Güter, auch wenn diese in Einrichtungen des Lieferanten gelagert werden.

6.3 Die Haftung des Lieferanten für Schäden durch fehlerhafte Produkte ist auf den Rechnungswert der fehlerhaften Waren beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten zurückzuführen sind. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, wenn die gekauften Waren nicht bestimmungsgemäß oder gemäß den technischen Eigenschaften verwendet werden, oder für Schäden, die auf die Nichtbefolgung von Installations-, Inbetriebnahme-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen durch den Käufer zurückzuführen sind, oder wenn die Waren manipuliert, verändert oder missbräuchlich verwendet wurden.

7.VERSICHERUNGSPOLICY

Sowohl Lieferant als auch Käufer müssen auf eigene Kosten eine vollständige Versicherung zur Absicherung ihres Eigentums und ihrer Mitarbeiter unterhalten. Beide Parteien müssen von ihren Versicherern eine Verzichtserklärung auf Rückgriffs- und Subrogationsrechte gegen die andere Partei einholen und die andere Partei von allen Garantieansprüchen oder Ansprüchen der Versicherer freistellen und entschädigen.

8. EXPORTKONTROLLEN

8.1 Beide Parteien stimmen zu, dass die gelieferten Ersatzteile allen Exportkontrollen oder Beschränkungen unterliegen, die von Ländern, Organisationen oder Nationen auferlegt werden, einschließlich des Landes des Lieferanten, der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Käufer verpflichtet sich, die Ersatzteile sowie alle zugehörigen technischen Informationen, Dokumente und Materialien weder direkt noch indirekt entgegen diesen Kontrollen zu importieren, zu exportieren, weiterzuverkaufen, umzuverlagern oder zu übertragen.

8.2 Der Käufer erklärt, dass die gelieferten Ersatzteile ausschließlich zu friedlichen Zwecken verwendet werden. Der Käufer bestätigt ferner, dass die Ersatzteile nicht in Verbindung mit oder für nukleare, chemische oder biologische Waffen, Raketen oder andere Trägersysteme solcher Waffen, zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten oder für andere militärische Zwecke verwendet werden. Die Ersatzteile dürfen nicht weiterverkauft werden, wenn der Endkäufer im Verdacht steht, sie für die genannten Zwecke zu verwenden. Auf Anforderung des Lieferanten hat der Käufer alle Zertifikate im Zusammenhang mit Gesetzen, Vorschriften und Beschränkungen der Exportkontrollen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Endverwendungszertifikate, in der vom Lieferanten geforderten Form vorzulegen.

9. HÖHERE GEWALT UND ANDERE GERECHTFERTIGTE VERZÖGERUNGEN

9.1 Weder Käufer noch Lieferant haften für eine Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder für daraus resultierende Schäden, sofern diese auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Kriege (erklärt oder nicht), Kriegsausrüstung, Bürgerkriege, Aufstände, Feindseligkeiten, Unruhen, terroristische Aktivitäten, Embargos, Maßnahmen ziviler oder militärischer Behörden, Feuer, Überschwemmungen, Streiks, Fehler bei Herstellung, Materialien oder Eigenschaften durch Unterlieferanten oder Subunternehmer, Epidemien oder extrem schlechtes Wetter, das eine oder beide Parteien betrifft, oder Ursachen außerhalb ihrer Kontrolle.

9.2 Kann die Dienstleistung aus Gründen, die dem Käufer zuzuschreiben sind, nicht wie vereinbart beginnen oder wird sie durch höhere Gewalt oder aus Gründen, die nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind, unterbrochen, so trägt der Käufer alle Kosten für die Aufrechterhaltung der Arbeitskräfte am oder in der Nähe des Arbeitsorts (einschließlich Gehälter und Unterkunft). Dauert die Unterbrechung länger als eine Woche, können die Mitarbeiter des Lieferanten in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden. Alle Kosten für Rückführung und/oder anschließende Rückreise trägt der Käufer. Dauert die Unterbrechung länger als zwei (2) Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, ohne die Rechte beider Parteien bis zum Zeitpunkt der Beendigung zu beeinträchtigen. Infolge dieser Unterbrechung oder eines nachfolgenden Neustarts oder Abschlusses der Dienstleistung hat der Käufer den Lieferanten von allen zusätzlichen, angemessen entstandenen oder vorgestreckten Kosten zu entschädigen.

10. VEREINBARUNG ZUR ZAHLUNGSGARANTIE

10.1 Der Käufer garantiert dem Lieferanten sein fortwährendes Interesse an der Zahlungsgarantie und gegebenenfalls ein Schiffspfand, einschließlich aller Immobilien, auf denen sich die Ersatzteile befinden, sowie aller Produkte und Gewinne aus deren Verkauf oder Vermietung, als vollständige Zahlungsgarantie für die Dienstleistungen. Mit dieser Klausel verzichtet der Käufer auf jegliche Ansprüche, Einreden und Rechtsmittel, die sich aus dem Pfandrecht des Lieferanten ergeben könnten.

11. VERPFLICHTUNG ZUSÄTZLICHER LEISTUNGEN DES KÄUFERS

Der Käufer hat alle im Arbeitsbereich geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen einzuhalten, die sich aus der Ausführung der Herstellung ergeben. Ohne Kosten für den Lieferanten garantiert der Käufer, dass alle folgenden Einrichtungen und Dienstleistungen von guter Qualität und ausreichender Menge sind, um dem Lieferanten die Arbeit zu ermöglichen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart:

11.1 Unterstützungspersonal mit geeigneten Werkzeugen (z. B. Bohrer und Taschenlampen), Hebevorrichtungen und Transportmitteln für schwere Lasten, ausgestattet mit notwendigen Brennstoffen, Schmierstoffen, Wasser, Strom, Druckluft und Waschgeräten, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind;

11.2 Beheizte Gebäude und/oder Klimaanlagen sowie Trinkwasser für die Mitarbeiter, Unterkunft und Verpflegung für die Mitarbeiter des Lieferanten in der Nähe des Arbeitsplatzes, einschließlich: Spinde mit Schubladen und Aufbewahrung für Werkzeuge, Geräte und Materialien der Mitarbeiter, Umkleideräume mit Verschlussmöglichkeiten, Badezimmer und Räume für persönliche Hygiene, möblierte Büros mit Schlössern, Telefon, Fax, Internet und sonstigen Einrichtungen auf Wunsch der Mitarbeiter des Lieferanten;

11.3Unterstützung auf Anfrage des Lieferanten, einschließlich Zollpapiere für Import und Export von Ausrüstung und Werkzeugen des Lieferanten, alle umsatzsteuer- und zollfrei;

11.4 Unterstützung, damit die Mitarbeiter des Lieferanten Visa und sonstige Dokumente zur Einreise, Ausreise, zum Aufenthalt oder zur Arbeit im jeweiligen Land erhalten, einschließlich freiem Zugang zu und von der Arbeitsstätte;

11.5 Informationen über (i) lokale Gesetze und Vorschriften, die auf die Arbeit anwendbar sind, und (ii) alle gefährlichen Bedingungen oder ungewöhnlichen Risiken im Land des Käufers, am Arbeitsplatz oder bei der Nutzung von Werkzeugen oder Geräten, die vom Käufer bereitgestellt werden;

11.6 Zusätzliche vom Lieferanten geforderte Sicherheitsmaßnahmen.

If the Purchaser is unable or unwilling to provide any of the above-mentioned structure or service, the Supplier shall have the right either to terminate the Contract without any responsibility towards the Purchaser, or to provide the above-mentioned structure or service charging to the Purchaser all the related costs.

12. ABGABEN, STEUERN, BEITRÄGE UND GESETZESKONFORMITÄT

Der Käufer zahlt, soweit zutreffend, alle Abgaben, Abzüge, Steuern, Zölle und Kosten, die von Klassifizierungs- oder Prüfungsstellen verlangt werden. Der Käufer ist verantwortlich für alle damit verbundenen Dokumente oder Genehmigungen, die nach geltendem Recht erforderlich sind, sowie für etwaige Änderungen dieser Gesetze.

13. ANWENDBARES RECHT

13.1 Dieser Vertrag unterliegt seinen Bestimmungen und dem Recht des Landes, in dem der Lieferant seinen Sitz hat.

14. GESAMTVERTRAG

Die vorliegenden Bedingungen und ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag (ausschließlich betreffend Preis, Lieferzeit und Lieferort, technische Spezifikationen und Menge der zu versendenden Ersatzteile, Preis, Zeit und Ort der Arbeit sowie technische Spezifikationen und Beschreibung der Dienstleistungen) bilden die gesamte Vereinbarung und Auslegung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieses Dokuments und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen und Auslegungen. Alle Wartungsarbeiten oder Lieferungen von Ersatzteilen, die vom Lieferanten an den Käufer verkauft werden, erfolgen gemäß den Bedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags eine Abweichung von geltendem Recht darstellen, wird die Bestimmung so angepasst, dass sie mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Keine Bedingung, Garantie oder Vereinbarung in einem anderen Vertrag, Katalog oder sonstigen Dokument ist anwendbar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich im Vertrag enthalten ist.